Vereinssatzung des Südpfälzer Gleitschirmflieger Club (SGC)
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Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name
Der Verein heißt Südpfälzer Gleitschirmflieger Club e. V.
§ 2 Sitz; Anschrift
I. Sitz des Vereins ist Gleisweiler.
II. Anschriften sind die der Geschäftsstelle und des ersten Vorsitzenden.
III. Die Geschäftsstelle wird durch Vorstandsbeschluss bestimmt. Eine Verlegung der Geschäftsstelle ist den Mitgliedern unverzüglich anzuzeigen.
§ 3 Vereinsregister
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 4 Vereinszweck; Gemeinnützigkeit
I. Der Verein dient der Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Gleitschirmfliegens. Die Förderung des Bewußtseins für Natur- und Landschaftsschutz bei der Ausübung des Gleitschirmsportes sollen dabei im Vordergrund stehen.
II. Der Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten, ausschließlich und unmittelbar seine satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen und zu fördern.
III. Der Südpfälzer Gleitschirmclub e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins enthalten. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Gewinne
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 6 Vertretung; Geschäftsführung
I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und die Sicherheitsreferenten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Kassenwart nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Die Sicherheitsreferenten sind im Innenverhältnis zur Vertretung auf Fragen bezüglich der Flugsicherheit beschränkt.
II. Die Geschäfte des Vereins werden von der Vorstandschaft ehrenamtlich geführt. In Sicherheitsfragen sind zusätzlich die Sicherheitsreferenten geschäftsführungsbefugt.
III. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweiter Teil: Vereinsvorschriften
§ 7 Satzung
I. In der Satzung sind folgende Sachgebiete geregelt:
Name, Sitz, Zweck, Geschäftsführung, Verwendung von Gewinnen, Eintragung ins Vereinsregister, Mitgliedschaft in Sportverbänden, Arten von Vereinsvorschriften, Kompetenzen und Verfahren bei deren Erlass, Mitgliedschaft, insbesondere deren Erwerb und Beendigung sowie die grundlegenden Rechte und Pflichten daraus, Versammlungen und Sitzungen,
Vorstandschaft, Ordnungsmaßnahmen, Vereinsauflösung, sonstige Sachgebiete, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
II. Satzungsvorschriften werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit erlassen.
III. Sie sind für alle Mitglieder und Organe des Vereins verbindlich.
§ 8 Vereinsordnung
I. Vorschriften, die nicht Satzungsvorschriften sind, gehören zur Vereinsordnung.
II. Sie werden von der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft durch Beschluss erlassen.
III. Vorschriften, die durch die Mitgliederversammlung erlassen worden sind, können nur von der Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden.
Dritter Teil: Mitgliedschaft und Anwärterzeit
§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Mitglieder im Verein sind „aktive Mitglieder“, „passive Mitglieder“, „Anwärter“ (Mitglieder in der Anwärterzeit) und Tagesmitglieder.
II. Aktives Mitglied kann jeder Anwärter werden, bei dem anzunehmen ist, dass er nicht gegen Vereinsvorschriften verstoßen und die Sicherheit anderer, das Vereinsleben, das Vereinsvermögen und das Ansehen des Vereins nicht gefährden wird. Über die Aufnahme entscheidet abschließend die Vorstandschaft regelmäßig nach Ablauf der Anwärterzeit.
III. Passives Mitglied kann jeder werden, bei dem anzunehmen ist, dass er nicht gegen Vereinsvorschriften verstoßen und die Sicherheit anderer, das Vereinsleben das Vereinsvermögen und das Ansehen des Vereins nicht gefährden wird. Über die Aufnahme entscheidet abschließend die Vorstandschaft, ohne eine Begründung mitteilen zu müssen.
IV.
- Für passive Mitglieder, die aktives Mitglied werden wollen, gelten die nachfolgenden Regelungen der §§ 10, 18 und 20.
- War der Antragsteller zum Zeitpunkt des Wechsels in den Passivstatus bereits aktives Mitglied, finden die Regelungen der §§10,18 und 20 für die Statusänderung zum aktiven Mitglied keine Anwendung.
- War der Antragsteller zum Zeitpunkt des Wechsels in den Passivstatus bereits Anwärter, kommen die Regelungen der §§ 10,18 und 20 entsprechend zur Anwendung.
V. Die Mitgliedschaft für „aktive Mitglieder“ und „passive Mitglieder“ beginnt mit Absendung der schriftlichen Aufnahmebestätigung.
VI.
- Tagesmitglied kann jeder werden, bei dem anzunehmen ist, dass er nicht gegen Vereinsvorschriften verstoßen und die Sicherheit anderer, das Vereinsleben, das Vereinsvermögen und das Ansehen des Vereins nicht gefährden wird. Ein Mitglied der Vorstandschaft kann die Tagesmitgliedschaft verwehren, ohne eine Begründung mitteilen zu müssen.
- Für Tagesmitglieder kommen die §§ 10 bis 15 nicht zur Anwendung.
- Die Tagesmitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung der Tagesgebühr undendet bei Sonnenuntergang des gleichen Tages.
- Ein passives Mitglied kann kein Tagesmitglied werden.
§ 10 Anwärterzeit
I. Dem erstmaligen Erwerb der Mitgliedschaft als „aktives Mitglied“ geht eine mindestens halbjährige Anwärterzeit voraus.
II. Anwärter kann jeder werden, es sei denn, wichtige Gründe stehen einer Mitgliedschaft entgegen. Die Entscheidung darüber trifft die Vorstandschaft abschließend ohne eine Begründung mitteilen zu müssen.
III. Die Anwärterzeit beginnt mit Absendung der schriftlichen Anwärterbestätigung rückwirkend zum Beginn des Monats, in dem der schriftliche Aufnahmeantrag beim Club eingegangen ist.
IV. Werden vor Ablauf der Anwärterzeit Umstände bekannt, die eine spätere Aufnahme in den Club ausschließen, so ist der Aufnahmeantrag unverzüglich abzulehnen.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bzw. gilt als beendet am 31. Dezember des Jahres, in dem Austritt, Ausschluss oder Tod erfolgen.
§ 12 Austritt
I. Der Austritt ist schriftlich bis zum 30. September des Austrittsjahres zu erklären, bei minderjährigen Mitgliedern mit Zustimmungsvermerk des gesetzlichen Vertreters.
II. Rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
§ 13 Ausschluss
I. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft bei Verletzung einer den Ausschluss androhenden Vereinsvorschrift.
II. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Auszuschließenden mitzuteilen.
§ 14 Ausschlussbeschwerde
I. Der Auszuschließende kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses und den Gründen schriftlich beim Verein Beschwerde einlegen.
II. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Wird die Beschwerde abgewiesen, so wird rückwirkend der Vorstandsbeschluss wirksam, wie wenn keine Beschwerde eingelegt worden wäre.
III. Für den Zeitraum zwischen Wirksamwerden des Vorstandsbeschlusses und dem Ende der Mitgliedschaft bzw. der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Ausgeschlossene zum Betreten des Vereinsgeländes und zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen nicht berechtigt.
§ 15 Ehrenmitgliedschaft; Ehrenvorsitz
I. Die Vorstandschaft ernennt verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern.
II. Die Mitgliederversammlung kann einen ehemaligen ersten Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden wählen.
III. Ernennung und Wahl erfolgen für die Dauer der Mitgliedschaft.
§ 16 Rechte und Pflichten der Mitglieder der aktiven und passiven Mitglieder
I. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, unter Beachtung der Vereinsvorschriften und der darauf beruhenden Weisungen das Gelände und Material des Vereins zu benutzen, Ämter zu verwalten, die Mitgliederversammlungen zu besuchen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken sowie an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
II. Passive Mitglieder sind in den vereinseigenen Geländen nicht flugberechtigt. Alle anderen Rechte und Pflichten des Abs. I gelten auch für passive Mitglieder.
§ 17 Rechte und Pflichten des Anwärters
I. Der Anwärter hat vorbehaltlich des Absatzes II und anderer Satzungsvorschriften dieselben Rechte und Pflichten wie ein Mitglied. II. Er kann jedoch nicht in ein Vorstandsamt gewählt werden; in Mitgliederversammlungen ist er weder antrags- noch stimmberechtigt. Gegen die Ablehnung seines Aufnahmeantrages steht ihm die Ausschlussbeschwerde nicht zu.
§ 17a Rechte und Pflichten des Tagesmitglieds
I. Das Tagesmitglied ist berechtigt, unter Beachtung der Vereinsvorschriften und der darauf beruhenden Weisungen das Gelände und Material des Vereins zu benutzen.
II. Das Tagesmitglied ist nicht berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, ist nicht in ein Amt wählbar und ist weder antrags- noch stimmberechtigt. Die Ausschlussbeschwerde steht ihm nicht zu.
§ 17b Arbeitspflicht für aktive Mitglieder und Anwärter
I. Die aktiven Mitglieder und Anwärter sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereins Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung.
II. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder mit einem
Grad der Behinderung von 20 Prozent und mehr, sind von der Erbringung der Arbeitsleistungen befreit.
Vierter Teil: Beiträge und Gebühren
§ 18 Beitrag; Aufnahmegebühr
I. Mitglieder und Anwärter sind grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet.
II. Wer erstmals dem Verein beitritt, zahlt je eine Anwärter- und Aufnahmegebühr.
III. Tagesmitglieder zahlen den festgesetzten Tagesbeitrag. Absatz II kommt für Tagesmitglieder nicht zur Anwendung.
§ 19 Beitragsfestsetzung
I. Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
II. Minderjährige Mitglieder sind dabei stimmberechtigt, wenn ihr gesetzlicher Vertreter ihnen schriftlich bzw. in der Versammlung mündlich die Entscheidung freigestellt oder sie zu einer bestimmten Entscheidung angewiesen hat.
§ 20 Beitragshöhe; Fälligkeit
I. Erster Beitrag und Anwärtergebühr sind mit Zugang der Anwärterbestätigung fällig, die Aufnahmegebühr mit Zugang der Aufnahmebestätigung, die weiteren Beiträge zum 01. Januar eines jeden Jahres.
II. Der Beitrag für die Tagesmitgliedschaft ist vor dem ersten Start zu entrichten.
§ 21 Beitragsfreistellung
I. Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung, ihre Beiträge zu zahlen, befreit.
II. Mitglieder und Anwärter, die innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung über eine Beitragserhöhung ihren Austritt erklärt bzw. ihren Aufnahmeantrag zurückgenommen haben, sind nur zur Zahlung der vor der Erhöhung geltenden Beiträge verpflichtet.
III. In anderen besonderen Fällen kann der erste Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Kassenwart die Beiträge stunden, herabsetzen oder erlassen.
§ 22 Ausschluss
Die Vorstandschaft kann Mitglieder, die ihre Gebühren oder ihren Beitrag innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit nicht bezahlt haben, aus dem Verein ausschließen
§ 23 Dauer der Beitragspflicht
I. Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod, Austritt oder Ausschluss erfolgen oder der Aufnahmeantrag zurückgenommen oder abgelehnt wird.
II. Die Verpflichtung, rückständige und fällige Beiträge und Gebühren zu zahlen, bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
Fünfter Teil: Mitgliederversammlungen
§ 24 Einberufung, virtuelle Versammlung, physische Versammlung
I. Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn die Vorstandschaft dies für erforderlich hält oder wenn 30% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangen.
II. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Mitgliederversammlungen oder Jahreshauptversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder als virtuelle Versammlungen mit ausschließlich elektronischer Teilnahme- und Abstimmmöglichkeit abgehalten werden.
III. Im Fall einer physischen Versammlung ist eine elektronische Abstimmung nicht zugelassen.
§ 25 Jahreshauptversammlung; Kassenprüfung
I. Einmal jährlich ist die Mitgliederversammlung unter Bezeichnung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Diese Versammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und des Berichts der Kassenprüfer,
- Wahl der Kassenprüfer,
- turnusmäßige Entlastung und Wahl der Vorstandschaft.
II. Die Kassenprüfer kontrollieren die Ordnungsgemässheit der Kassenführung.Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht gleichzeitig der Vorstandschaft angehören. Ihre Wahl erfolgt entweder durch Akklamation oder auf Antrag nach den für die Wahl des ersten Vorsitzenden geltenden Bestimmungen.
§ 26 Ladung; Beschlussfähigkeit
I. Alle Anwärter, aktive und passive Mitglieder sind von der Vorstandschaft spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bezeichnung von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail oder durch Bekanntgabe auf der HomePage des Vereins einzuladen.
II. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, es sei denn, 10% der Mitglieder sind nicht ordnungsgemäß geladen worden.
§ 27 Tagesordnung; Anträge
I. In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen:
- Anträge auf Änderung der Vereinssatzung, wenn sie in der Ladung als Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung bezeichnet sind
- alle übrigen Anträge, wenn sie spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sind oder wenn die Vorstandschaft einer Behandlung zustimmt.
II. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt erden und sind unverzüglich zu behandeln.
III. Anträge nach Absatz I Ziffer 1 sind in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sind.
IV. Antragsberechtigt sind alle aktive und passive Mitglieder.
V. Die Anträge werden nur behandelt, wenn der Antragsteller namentlich bekannt und bei der Behandlung anwesend ist. Über Ausnahmen entscheidet die Vorstandschaft.
§ 28 Stimmberechtigung
I. Stimmberechtigt sind alle anwesenden aktive und passive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
II. Zu den Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen können die jeweils zuständigen Jagdpächter als beratende Mitglieder eingeladen werden.
§ 29 Abstimmungsart
Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen außer in den satzungsmäßig bestimmten Fällen geheim, in allen anderen Angelegenheiten offen, es sei denn, die Mehrheit stimmt einem Antrag auf geheime Abstimmung zu.
§ 30 Mehrheit
I. Beschlüsse werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist keine Stimmabgabe.
II. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorstandschaft.
§ 31 Versammlungsleitung
I. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der zweite Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein durch Akklamation bestimmtes volljähriges Vereinsmitglied.
II. Bei Angelegenheiten, die einen der Versammlungsleiter im Sinne des Absatzes I oder andere Mitglieder der Vorstandschaft persönlich betreffen, insbesondere bei deren Entlastung und Wahl, wird durch Akklamation ein volljähriges Clubmitglied bestimm, das weder der Vorstandschaft angehört noch für ein Vorstandsamt kandidiert.
III. Der Versammlungsleiter trifft die zum ordnungsgemäßen Versammlungsablauf erforderlichen Maßnahmen.
§ 32 Protokoll
Jede Mitgliederversammlung ist von einem durch Akklamation bestimmten Mitglied schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden unterzeichnet werden.
Eine Kurzfassung des Protokolls soll vor der nächsten Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugeleitet werden.
Sechster Teil: Vorstandschaft
§ 33 Zusammensetzung
I. Die Vorstandschaft wird gebildet vom ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und gegebenenfalls den Beisitzern.
II. Über die Zahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung. Ihre Zahl soll durch 2 teilbar sein.
III.
- Vor einer Kandidatur muss der Kandidat entsprechend Auskunft erteilen, wenn er einem Unternehmen im Bereich der Drachen- und / oder Gleitschirm-Fliegerei angehört oder dafür tätig ist, welches in SGCFluggeländen gewerbliche Aktivitäten durchführt oder plant durchzuführen, die zu einem Interessenskonflikt mit dem Verein führen. Gewerbliche Aktivitäten in SGC-Fluggeländen, die zu einem Interessenskonflikt mit dem Verein führen sind Schulungen, Pfalztouren und gewerbliche Tandemflüge.
- Sollte ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit eine solche Tätigkeit aufnehmen, wird dieses Vorstandsmitglied von allen Diskussionen und Abstimmungen, bei denen ein Interessenskonflikt besteht, ausgeschlossen und sein Vorstandsamt endet zum Zeitpunkt der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung.
§ 34 Wahlalter
Erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender und Kassenwart müssen das 21. Lebensjahr, die Beisitzer das 18. vollendet haben.
§ 35 Amtszeit
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
§ 36 Wahlverfahren
Die Vorstandsmitglieder werden bei turnusmäßigen Neuwahlen von der Jahreshauptversammlung, bei Nachwahlen von jeder Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 37 Personalunion
Jedes Vorstandsmitglied kann gleichzeitig in mehrere Vorstandsämter gewählt werden. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart können nicht gleichzeitig ein anderes dieser drei Ämter verwalten.
§ 38 Kommissarische Amtsverwaltung
I. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder Beendigung seiner Vereinsmitgliedschaft aus seinem Amt vorzeitig aus, so ernennt die Vorstandschaft ein anderes Vorstandsmitglied zum kommissarischen Amtsverwalter.
II. Die nächste für die Neuwahl zuständige Versammlung wählt für die Zeit bis zur turnusmäßigen Neuwahl der gesamten Vorstandschaft ein neues Vorstandsmitglied.
§ 39 Konstruktives Misstrauensvotum
Jedes Vorstandsmitglied kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum des für ihre Nachwahl zuständigen Organs vorzeitig abgelöst werden. Der neue Kandidat ist mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt.
Für die Amtszeit gilt § 38 Abs. II entsprechend.
§ 40 Vertrauensfrage
Jedes Vorstandsmitglied kann dem für seine Wahl oder Ernennung zuständigen Organ die Vertrauensfrage stellen.
§ 41 Vorstandssitzungen
I. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden bei Bedarf formlos einberufen und geleitet.
II. Ein Protokoll ist zu führen.
§ 42 Vorstandsbeschlüsse
Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Vorstandsmitglieder unabhängig von deren Abwesenheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
§ 43 Weisungsbefugnis
Die Vorstandsmitglieder sind zu Weisungen befugt, die den Interessen des Vereins oder der Sicherheit von Vereinsmitgliedern und Außenstehenden dienen.
§ 43a Ausschluss der Haftung für einfache Fahrlässigkeit
Wenn ehrenamtliche Vorstandsmitglieder oder vom Vorstand mit ehrenamtlichen Aufgaben Beauftragte mit einfacher Fahrlässigkeit einen Schaden verursachen, ist die Haftung gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern ausgeschlossen und der Verein stellt die Vorstandsmitglieder und Beauftragten von Haftungsansprüchen Dritter frei. Ausschluss und Freistellung gelten nicht soweit eine Versicherung den Schaden ohne Rückgriff ersetzt.
Siebter Teil: Sicherheitsreferenten
§ 44 Wahl; Zuständigkeit
I. Die Sicherheitsreferenten werden nach den für die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder geltenden Regeln gewählt.
II. Die Zuständigkeit der Sicherheitsreferenten erstreckt sich auf die Flugsicherheit
- im Bereich der für den Verein zugelassenen Gelände,
- geländeunabhängig bei Vereinsreisen und -veranstaltungen
§ 45 Befugnisse
I. Die Sicherheitsreferenten haben die Befugnis, die ihrer Überzeugung nach im Interesse der Flugsicherheit liegenden Weisungen zu erteilen. Dazu gehört auch die Sperrung von Fluggeländen sowie die Erteilung von Flugverboten bis zu 7 Tagen.
II. Den Weisungen unterliegen sämtliche aktive Mitglieder, Anwärter und Tagesmitglieder einschließlich der Mitglieder der Vorstandschaft.
III. Die Anordnungen können gegen den Willen der Sicherheitsreferenten nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft außer Kraft gesetzt werden.
IV. Weitergehende Anordnungen der zuständigen Personen und Organe bleiben
unberührt.
§ 46 Rechtliche Stellung
I. Der Verein haftet für die Sicherheitsreferenten im Innen- und Außenverhältnis wie für ein Vorstandsmitglied.
II. Die Sicherheitsreferenten nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil und können Anträge stellen.
III. Zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit dürfen sie der Vorstandschaft angehören.
IV. Die Sicherheitsreferenten sind von organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit Clubveranstaltungen freizuhalten.
Achter Teil: Ordnungsmaßnahmen und Haftungsausschluss
§ 47 Generalklausel
I. Wer gegen Vereinsvorschriften insbesondere die Flugordnung verstößt oder darauf beruhende Weisungen nicht beachtet oder die Sicherheit anderer, das Vereinsleben, das Vereinsvermögen oder das Ansehen des Vereins
gefährdet oder schädigt, kann durch Beschluss der Vorstandschaft für einen Zeitraum bis zu drei Monaten vom Vereinsleben ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
II. In besonders schweren Fällen sowie bei Wiederholungen erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.
III. Vor jedem Beschluss ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 48 Sofortmaßnahmen
Zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin sind die Vorstandsmitglieder, der Sicherheitsreferent und in deren Abwesenheit das älteste anwesende Vereinsmitglied berechtigt, Störer für den Rest des Tages vom Vereinsgelände zu verweisen bzw. von der weiteren Teilnahme an der Vereinsveranstaltung auszuschließen.
§ 49 Haftungsausschluss
Die Vorstandschaft ist berechtigt, von den Mitgliedern und Gästen des Vereins eine umfassende Haftungsausschlusserklärung zur Entlastung des Vereins, der Vorstandsmitglieder und anderer mit Vereinsaufgaben betrauter Personen zu verlangen.
Neunter Teil: Vereinsauflösung
§ 50 Zuständigkeit; Verfahren
I. Für die Auflösung des Vereins sind ausschließlich die erste oder die zweite
Auflösungsversammlung zuständig.
II. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die
Mitgliederversammlung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 51 Erste Auflösungsversammlung
I. Die Ladung zur ersten Auflösungsversammlung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
II. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten aktiven und passiven Mitglieder anwesend sind.
III. Der Auflösungsbeschluss wird mit Dreiviertelmehrheit gefasst.
§ 52 Zweite Auflösungsversammlung
I. Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die erste mangels Beteiligung nicht beschlussfähig war. Sie muss spätestens vier Wochen nach der ersten stattfinden.
II. Ihre Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
III. Im Übrigen gilt § 49 entsprechend.
§ 53 Liquidation
I. Zur Abwicklung der in Zusammenhang mit der Auflösung stehenden Geschäfte werden zwei Liquidatoren von der ersten oder zweiten Auflösungsversammlung gewählt.
II. Wahlalter und Wahlverfahren richten sich nach den Vorschriften für die Wahl des ersten Vorsitzenden.
§ 54 Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu je gleichen Teilen an die Gemeinde 76855 Queichhambach, an die Gemeinde 76857 Dernbach, an die Gemeinde 76835 Weyher in der Pfalz und an die Stadt 76855 Annweiler am Trifels, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Naturschutzes zu verwenden haben.
Zehnter Teil: Schlussbestimmungen
§ 55 Verabschiedung
Diese Satzung wurde am 22. April 1992 von den nachstehenden Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen.
§ 56 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Heiner Geißler, Gleisweiler / Stefan Seibel, Hauenstein / Wolfgang Seibel, Hauenstein / Peter Jung, Bann / Dominik Geißler, Gleisweiler / Markus Hänzel, Haßloch / Achim Torn, Essingen / Uwe Gaßmann, Landau / Martin Appel, Herxheim / Peter Burkart, Rheinstetten / Gerd Kolbenschlag, Wörth
Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung geändert. Die Änderungen sind in diese aktuelle Fassung der Satzung eingearbeitet. Über die jeweilige Änderung der Satzung wurde in satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen abgestimmt.
Die Satzungsänderungen sind in den Mitgliederversammlungs-Protokollen mit jeweils nachfolgenden Datum festgehalten: 13.07.1992, 19.10.1992, 10.11.2000, 18.03.2006, 03.02.2007, 22.02.2008, 18.02.2011, 16.02.2018, 08.02.2019, 20.05.2022, 22.03.2024.
Die aktuelle Fassung der Satzung ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Landau in der
Pfalz unter der Nummer VR-1887 hinterlegt.
Dr. Wolfgang Reuter
Erster Vorsitzender
Südpfälzer Gleitschirmflieger Club e.V.